Reisebedingungen der trendtours Touristik GmbH:

Lieber Reisegast, die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden (nachfolgend einheitlich „Reisender“) und der trendtours Touristik GmbH (nachfolgend „trendtours“) zustande kommenden Vertrages.

trendtours erbringt ihre Leistungen – abhängig vom jeweiligen Angebot – entweder
• als Reiseveranstalter eigener Pauschalreisen,
• als Vermittler von Pauschalreisen anderer Reiseveranstalter,
• als Vermittler einzelner Reiseleistungen oder
• als Vermittler verbundener Reiseleistungen.

Welche Rolle trendtours im Einzelfall einnimmt, ergibt sich aus der jeweiligen Reiseausschreibung, Buchungsbestätigung sowie den gesetzlich vorgeschriebenen Informationsformularen.

Soweit trendtours als Reiseveranstalter tätig wird, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a-y BGB.

Soweit trendtours ausschließlich als Reisevermittler tätig wird, kommt der Vertrag über die jeweilige Reiseleistung unmittelbar zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter oder Leistungserbringer zustande. In diesen Fällen gelten ergänzend die jeweiligen Reise- und Geschäftsbedingungen des vermittelten Veranstalters oder Leistungserbringers.

Die nachfolgenden Bedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere der §§ 651 a-y BGB sowie der Artikel 250 und 252 EGBGB.

 

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

1.1 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und trendtours gilt deutsches Recht.
1.2 Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch nicht der Schutz zwingender gesetzlicher Vorschriften des Staates eingeschränkt wird, in dem der Reisende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt insbesondere für Reisende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich oder der Schweiz und deren Konsumentenschutzrechte.
1.3 Soweit trendtours seine geschäftliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Reisenden ausrichtet, bleiben zwingende verbraucherschützende Vorschriften dieses Staates unberührt.
1.4 Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland wird – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von trendtours als Gerichtsstand vereinbart.
1.5 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. Insbesondere für Verbaucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz bleiben zwingende Zuständigkeiten schweizerischer Gerichte unberührt.

2.1 Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder über elektronische Buchungssysteme erfolgen.
2.2 Mit der Buchung bietet der Reisende trendtours bzw. dem jeweils benannten Reiseveranstalter verbindlich den Abschluss des Reisevertrages an. Der Reisende ist an seine Buchung für die Dauer von 10 Werktagen gebunden.
2.3 Der Vertrag kommt durch Zugang der Buchungsbestätigung zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z. B. auf Papier oder per Email) übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Buchungsbestätigung in Papierform hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. Einer bestimmten Form bedarf diese ansonsten nicht.
2.4 Unbeschadet der Ziffern 2.2 und 2.3 kann eine Optionsbuchung vereinbart werden, bei der durch den Reisenden eine kostenfreie Rücknahme der Willenserklärung innerhalb der ersten 3 Tage nach Abgabe möglich ist. Nach Ablauf dieser Frist ohne Rücknahme der Willenserklärung wird die Optionsbuchung rechtsverbindlich.
2.5. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Buchungsbestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den trendtours 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit trendtours bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist gegenüber trendtours die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
2.6 Bei Buchungen über elektronische Buchungssysteme bietet der Reisende durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich den Abschluss des Vertrages an. Der Reisende erhält unverzüglich nach Eingang der Buchung eine elektronische Buchungsübersicht. Im Übrigen gilt 2.3.
2.7 Die automatische Eingangsbestätigung (Buchungsübersicht) stellt noch keine Annahme des Vertragsangebotes dar.
2.8 trendtours wird den Reisenden in der Buchungsbestätigung ausdrücklich darüber informieren, ob trendtours als Reiseveranstalter oder ausschließlich als Reisevermittler tätig wird.
2.9 Soweit trendtours lediglich Reiseleistungen oder Pauschalreisen anderer Veranstalter vermittelt, kommt der Vertrag ausschließlich zwischendem Reisenden und dem jeweils vermittelten Reiseveranstalter bzw. Leistungserbringer zustande. trendtours schuldet in diesen Fällen ausschließlich die ordnungsgemäße Vermittlung der Reiseleistung.
2.10 Für die Vermittlung von Reisen gelten ergänzend die Vertrags- und Reisebedingungen des jeweiligen vermittelten Reiseveranstalters oder Leistungserbringers.
2.11 trendtours weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7, BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E- Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 10). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

3.1 trendtours informiert den Reisenden vor Vertragsschluss über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2 Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. ist der Reisende selbst verantwortlich für das Vorliegen und Mitführen der erforderlichen Reisedokumente
sowie die Einhaltung gesundheitlicher Anforderungen, soweit trendtours nicht ausdrücklich deren Beschaffung übernommen hat.
3.3 Nachteile, die aus der Nichtbeachtung entsprechender Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden, sofern trendtours seinen Informationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

4.1 Reisepreis nur gegen Übergabe eines wirksamen Sicherungsscheins des deutschen Reisepreissicherungsfonds (DRSF) mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise verlangt oder angenommen werden.
4.2 Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises fällig, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
4.3 Die Restzahlung ist frühestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl gemäß Ziff. 12 abgesagt werden kann.
4.4 Bei Buchungen weniger als 31 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung des Reisepreissicherungsscheines und der vollständigen Reiseunterlagen, soweit dies für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen ist (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), sofort fällig. Im Übrigen gilt Ziff. 4.3.
4.5 Leistet der Reisende fällige Zahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, ist trendtours berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Rücktrittskosten gemäß Ziff. 10 zu verlangen.
4.6 Bei vermittelten Reiseleistungen richten sich Zahlungbedingungen, Sicherungsschein, Zahlungsabwicklung und Fälligkeiten nach den Bedingungen des jeweiligen vermittelten Reiseveranstalters oder Leistungserbringers.

5.1 trendtours nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
5.2 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Teil B – Bedingungen für von trendtours veranstaltete Pauschalreisen

6.1 trendtours behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Sie darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn sie den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
6.2 trendtours hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
6.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben von trendtours nach Ziff. 6.1 und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sind in den Informationen, die dem Reisenden bei Reiseanmeldung zur Verfügung stehen sowie der Buchungsbestätigung nach Maßgabe der Regelungen in vorstehender Ziff. 2.3 enthalten.
6.4 trendtours hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
6.5 trendtours hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (z. B. Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (s. auch Ziff. 7.).
6.6 Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 7. sowie in Ziff. 8. geregelt.

7.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen durch trendtours sind einseitig vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Solche unerheblichen Änderungen dürfen vom Reiseveranstalter jedoch nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sein. Zudem muss der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund und vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch E-Mail oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise hierüber unterrichten.
7.2 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von trendtours gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von trendtours gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber dem Reiseveranstalter den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
7.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte trendtours für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

8.1 trendtours kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur fordern, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
8.2 Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 8.1.a) kann trendtours den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann trendtours vom Reisenden den jeweiligen Erhöhungsbetrag verlangen.
• Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von trendtours anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann trendtours vom Reisenden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 8.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 8.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für trendtours verteuert hat.
8.3 trendtours ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 8.1 a)-c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für trendtours führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von trendtours zu erstatten. trendtours darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. trendtours hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
8.4 Preiserhöhungen sind nur bis 3 Wochen vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig.
8.5 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber dem Reiseveranstalter den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

9.1 Der Reisende kann bis spätestens sieben Tage vor Reisebeginn verlangen, dass ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt.
9.2 trendtours kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte die besonderen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
9.3 Entstehende Mehrkosten hat der Reisende zu tragen, soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind.

10.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten.
10.2 Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei trendtours oder – bei Vermittlung – beim vermittelnden Reisebüro.
10.3 Tritt der Reisende zurück oder tritt die Reise nicht an, kann trendtours angemessene Rücktrittskosten verlangen.
10.4 trendtours hat vorbehaltlich deren Nichtbestehens nach Ziffer 10.5. die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

Busreisen:
bis zum 47. Tag vor Reisebeginn 25 %
ab dem 46. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 55 %
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 80 %
ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 85 %
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn 90 %
am Tag des Antritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 %

Flugreisen:
bis zum 47. Tag vor Reisebeginn 25 %
ab dem 46. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 80 %
ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 85 %
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn 90 %
am Tag des Antritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 %

Schiffsreisen:
bis zum 47. Tag vor Reisebeginn 25 %
ab dem 46. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 80 %
ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 90 %
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag
des Antritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 %

10.5 Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. trendtours behält sich für diesen Fall vor, den Entschädigungsanspruch konkret unter Berücksichtigung des vereinbarten Reisepreises abzüglich der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen zu berechnen.
10.6 Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 10.4. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit trendtours einen wesentlich höheren Entschädigungsanspruch als die Pauschale gemäß Ziffer 10.4. unter Berücksichtigung des vereinbarten Reisepreises abzüglich der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und begründen kann.
10.7 Ist trendtours infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat diese unverzüglich spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu erfolgen.
10.8 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

11.1 Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Reisevertrags hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung). Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil trendtours keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
11.2 Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann trendtours ein Umbuchungsentgelt vom Reisenden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt 75,00 € bzw. bei Verträgen mit Rechnungsstellung in Schweizer Franken 70,00 CHF pro betroffenen Reisenden. Etwaig im Zuge der Umbuchung resultierende höhere Reisekosten sind vom Reisenden zusätzlich zu bezahlen. Sofern im Zuge der Umbuchung geringere Reisekosten resultieren sollten, wird dies entsprechend zugunsten des Reisenden berücksichtigt. Soweit trendtours wegen eines Umbuchungswunsches des Reisenden mit Stornokosten seiner Leistungsträger belastet wird, können Umbuchungen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 9 zu den dort genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

12.1 trendtours kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, sodass seine weitere Teilnahme für trendtours und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich trotz Mahnung fortgesetzt nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von trendtours beruht. Kündigt trendtours, steht ihr der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche der trendtours bleiben insofern unberührt.
12.2 Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Reiseveranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

13.1 trendtours kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung der trendtours beim Reisenden müssen in der Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung angegeben sein.
b) trendtours hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist zudem in der Reisebestätigung anzugeben.
c) trendtours ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt der trendtours später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig. 13.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt.

14.1 trendtours kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
14.2 Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert trendtours den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

15.1 Mängelanzeige durch den Reisenden 
Der Reisende hat trendtours einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn trendtours wegen der schuldhaften Unterlassung der Mangelanzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderung nach § 651m BGB noch Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
15.2 Adressat der Mängelanzeige 
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter von trendtours nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt bei trendtours oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle anzuzeigen. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann die Mängelanzeige auch diesem gegenüber erfolgen.
15.3 Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt,
kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden,
angemessenen Frist kündigen. Verweigert trendtours die Abhilfe oder ist
sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die
Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
15.4. Anrechnung von Ausgleichs- und Entschädigungsansprüchen gegenüber Dritten
Hat der Reisende gegen trendtours Anspruch auf Schadensersatz oder auf zumindest teilweise Erstattung des Reisepreises infolge einer Minderung, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat. 15.5 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P. I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der trendtours, ihrem Vertreter bzw. ihrer Kontaktstelle oder, soweit die Pauschalreise vermittelt wurde, dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

16.1 Die vertragliche Haftung von trendtours für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
16.2 Gesetzliche Haftungsbeschränkungen sowie internationale Übereinkommen bleiben unberührt.
16.3 Auf die Ziffern 15.4. (Anrechnung von Ausgleichs- und Entschädigungsansprüchen gegenüber Dritten) und 19 (Haftung als Reisevermittler) wird verwiesen.

17.1 Die Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Reiseveranstalter oder, soweit der Reisevertrag vermittelt wurde, gegenüber dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
17.2 Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

Teil C – Bedingungen für vermittelte Reiseleistungen und Fremdveranstalterreisen

17.1 Soweit trendtours ausdrücklich als Reisevermittler tätig wird, vermittelt trendtours Reiseleistungen oder Pauschalreisen fremder Reiseveranstalter oder Leistungserbringer.
17.2 In diesen Fällen kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem Reisenden und dem jeweiligen Reiseveranstalter oder Leistungserbringer zustande.
17.3 Angaben zu Leistungen, Preisen, Beförderungszeiten oder sonstigenVertragsbedingungen beruhen auf den Informationen der jeweiligen Leistungserbringer oder Veranstalter.
17.4 Für die Durchführung und Erfüllung der vermittelten Leistungen gelten
ausschließlich die Vertrags- und Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters
oder Leistungserbringers.

18.1 Unbeschadet etwaiger Sorgfaltspflichten im Rahmen der Vermittlung haftet trendtours nicht für Leistungsstörungen sowie Personen- und Sachschäden aus und im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen). Das gilt nur, wenn diese vermittelten Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von trendtours sind. In diesen Fällen ist trendtours nicht leistungsverantwortlich hinsichtlich der hinzuvermittelten Leistungen, sondern handelt lediglich als Vermittler.
18.2 Als Vermittler hat trendtours insbesondere die folgenden Sorgfaltspflichten zu beachten – getrennte Buchungsvorgänge, keine Gesamtpreisbildung, gesonderte Rechnungsstellung und keine Bezeichnung der Pauschalreiseleistungen zusammen mit hinzuvermittelten Leistungen oder mehrerer hinzuvermittelter Reiseleistungsarten als „Pauschalreise“ oder unter Verwendung eines ähnlichen Begriffs. Als Vermittler für Reisende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland hat trendtours zudem die Stellung eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen, wenn anlässlich desselben Kontakts des Reisenden mit diesem oder gezielt innerhalb von 24 Stunden neben der Hinzuvermittlung eine Reiseleistungsart zusätzlich die Vermittlung mindestens einer weiteren unterschiedlichen Reiseleistungsart zum Zweck der gleichen Reise erfolgt. In diesem Fall ist trendtours an die Verpflichtungen als Vermittler verbundener Reiseleistungen gebunden – insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Insolvenzabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit durch den Reiseveranstalter ohne schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer.
18.3 Als Vermittler haftet trendtours grundsätzlich nur für die Vermittlungsleistung selbst (einschließlich vom Reiseveranstalter zu vertretender Buchungsfehler). trendtours haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch sie ursächlich geworden ist.
18.4 Als Vermittler haftet trendtours unbeschränkt,
• soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vermittlerpflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlung überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vermittlungszwecks gefährdet
• soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert. Im Übrigen ist die Haftung von trendtours als Vermittler beschränkt auf Schäden, die durch den Gastgeber oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
18.5 Für Leistungen, die von trendtours vermittelt und erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, sind ebenfalls die vorstehenden Ziffern 18.1. bis 18.4 maßgeblich.

19.1 Vermittelt trendtours dem Reisenden anlässlich desselben Kontakts mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise, ohne dass eine Pauschalreise entsteht, kann eine verbundene Reiseleistung im Sinne des § 651w BGB vorliegen.
19.2 In diesem Fall erfüllt trendtours die gesetzlichen Informations- und Absicherungspflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

Teil D – Schlussbestimmungen

20.1 Die Reiseleistungen werden unter Einhaltung der jeweils geltenden behördlichen Vorgaben und Hygieneanforderungen erbracht.
20.2 Der Reisende ist verpflichtet, zumutbare Gesundheits- und Sicherheitsvorgaben von Leistungsträgern zu beachten.
20.3 Gesetzliche Rechte des Reisenden bleiben unberührt.

21.1 Für unsere Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit diesen ARB gilt unsere Datenschutzerklärung, die Sie auf unserer Website unter Datenschutz finden.

Impressum

trendtours Touristik GmbH
Düsseldorfer Straße 9
65760 Eschborn

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Datenschutz

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anlässlich Ihres Besuchs auf unserer Homepage ist uns ein wichtiges Anliegen. Ihre Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt. Nachfolgend finden Sie Informationen, welche Daten während Ihres Besuchs auf der Homepage erfasst und wie diese genutzt werden.

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